Wie wirken § 8c und § 8d KStG?
Wird mehr als die Hälfte der Anteile übertragen, gehen Verlustvorträge nach § 8c KStG grundsätzlich unter.
§ 8d KStG ermöglicht auf Antrag den fortführungsgebundenen Verlustvortrag, sofern der bisherige Geschäftsbetrieb unverändert fortgeführt wird.
Was prüft der Käufer?
Käufer prüfen Höhe, Herkunft und Dokumentation der Verluste, das Vorliegen schädlicher Ereignisse, die Fortführungsabsicht und mögliche Stille-Reserven-Klauseln.
Die steuerliche Verwertbarkeit ist regelmäßig der entscheidende Hebel für die Bewertung.
Voraussetzungen für einen Verkauf
- ▪Vollständige steuerliche Dokumentation der Verluste
- ▪Keine bereits eingetretenen schädlichen Beteiligungserwerbe
- ▪Bereitschaft zur Fortführung des Geschäftsbetriebs (bei § 8d KStG)
Mögliche Risiken
- ▪Untergang der Verlustvorträge nach § 8c KStG
- ▪Streit mit dem Finanzamt über die Anwendung des § 8d KStG
- ▪Verfehlte Erwartungen an den Wertbeitrag des Verlustvortrags
Erforderliche Unterlagen
- ▪Aktuelle Steuerbescheide (KSt, GewSt) inkl. festgestellter Verlustvorträge
- ▪Jahresabschlüsse der letzten Jahre
- ▪Übersicht zu Anteilsübertragungen der letzten Jahre
- ▪Geschäftsmodellbeschreibung
Typischer Ablauf
- 01Auswertung der festgestellten Verluste
- 02Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen § 8c / § 8d KStG
- 03Indikative Bewertung
- 04Notarielle Anteilsübertragung
- 05Steuerliche Begleitung beim Käufer
Vier bis sechs Wochen, bei komplexer steuerlicher Prüfung länger.
Für Verkäufer 0 €: Nachfolgehaus übernimmt sämtliche mit dem Verkauf verbundenen Kosten – Notar, Handelsregister, Abwicklung und unsere Leistung.
Häufige Fehler
- ▪Verlustvorträge als „garantierten“ Wert betrachten
- ▪Geschäftsbetrieb vor Übergabe einstellen und § 8d KStG verlieren
- ▪Steuerbescheide nicht aktuell halten
Häufige Fragen
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Inhaltlich verantwortlich: Adrien Lucas Besson, Geschäftsführer der Olon Pictures GmbH (Betreiberin von Nachfolgehaus).